Dossier: Waldreservate

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Waldreservate

Das eidgenössische Waldgesetz (WaG) vom 4. Oktober 1991 überträgt den Kantonen die Möglichkeit "zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden" (Artikel 20 Abs. 4). Für gewisse Arbeiten wie Schutz- und Unterhaltsmassnahmen, Aufsicht und effektiven Ertragsausfall gewährt der Bund Finanzhilfen.
Die Ziele des Bundes werden im Rundschreiben Nr. 19 festgehalten. Diese sind :

  • Schutz und Erhaltung ökologisch besonders wertvollen Waldgebieten;
  • Schutz und Erhaltung von Beispielen aller natürlichen Waldformationen und ihrer natürlichen Dynamik;
  • Schutz und Erhaltung von seltenen oder bedrohten Tier- und Pflanzenarten;
  • Schutz und Erhaltung von Betriebsarten in charakteristischen Ausprägung;
  • Ermöglichung der naturwissenschaftlichen und waldbaulichen Forschung;
  • der Schutz muss langfristig sichergestellt sein (50 Jahre).

Um diese Ziele zu erreichen, können Waldreservate wie folgt festgelegt werden :

  • Naturwaldreservat
  • Sonderwaldreservat
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Naturwaldreservat:
In den Naturwaldreservaten sind während 50 Jahren keine waldbaulichen Eingriffe vorgesehen. Dies wird vertraglich und mit einem Eintrag im Grundbuch gesichert.

Sonderwaldreservat:
Für Sonderwaldreservate wird ein Vertrag für die Dauer von 50 Jahren abgeschlossen, in dem die im Reservat möglichen Massnahmen beschrieben sind. Diese haben zum Ziel die Biodiversität dieser Wälder zu erhöhen.