Auftrag

Das Amt für Umwelt (AfU) hat zur Aufgabe, mit dem Vollzug der Bundesgesetze über den Umweltschutz und den Schutz der Gewässer für den Ausgleich zwischen der natürlichen Umwelt und dessen Nutzung durch den Menschen zu sorgen. Zu diesem Zweck überwacht es den Umweltzustand, trägt zur vorsorglichen Begrenzung schädlicher Auswirkungen von neuen Aktivitäten bei, stellt die Sanierung problematischer Anlagen sicher und informiert die Behörden und die Öffentlichkeit über umweltschädliches Verhalten.

Leistungen

Das Amt für Umwelt (AfU) erbringt folgende Hauptleistungen:

  • es stellt den Schutz der Gewässer und der Grundwasservorkommen vor schädlichen Einwirkungen im Hinblick auf eine nachhaltige Nutzung sicher;
  • es organisiert die Beratung der Einsatzkräfte bei Gewässer- oder Bodenverschmutzungen und kümmert sich um die Störfallvorsorge;
  • es plant und überwacht die Abfallwirtschaft; es betreibt einen Kataster belasteter Standorte im Hinblick auf ihre Untersuchung, Sanierung oder Überwachung;
  • es überwacht die Luftqualität und stellt die Begrenzung schädlicher oder lästiger Luftschadstoffemissionen sicher;
  • es kümmert sich um den Schutz der Bevölkerung vor Lärm und nichtionisierender Strahlung;
  • es koordiniert den Bodenschutz bezüglich chemischer Kontamination und physikalischer Belastung;
  • es koordiniert die Beurteilung von Umweltverträglichkeitsberichten für Grossanlagen sowie die umweltrechtlichen Mitberichte im Rahmen der Raumplanung;
  • es führt die Probenahmen und Analysen im Bereich Oberflächengewässer und Abwasser durch.

Rechtsgrundlagen

Die wichtigsten rechtlichen Grundlagen des AfU sind folgende:

  • Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG)
  • Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (GSchG)
  • Gewässergesetz vom 18. Dezember 2009 (GewG)
  • Gesetz vom 13 November 1996 über die Abfallbewirtschaftung (ABG)

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