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Ihre Zuständigkeit
Laut Abfallgesetzgebung haben die Gemeinden insbesondere folgende Aufgaben:
- Sie erstellen ein Gemeindereglement.
- Sie informieren die Bevölkerung regelmässig über den Inhalt ihres Reglements.
- Sie sehen das getrennte Sammeln von verwertbaren Abfällen und alle weiteren Massnahmen zur Verminderung der Abfälle vor.
- Sie überwachen das Verbot, Abfälle im Freien oder in ungeeigneten Anlagen zu verbrennen.
- Sie kontrollieren die Einhaltung der Vorgaben für das Verbrennen von Feld- und Gartenabfällen.
- Sie sehen eine Gebühr vor, die mindestens 70% der Kosten für die Entsorgung der Abfälle deckt.
- Sie richten Abfallsammelstellen ein.
- Sie entsorgen die Siedlungsabfälle, Abfälle aus dem Strassenunterhalt der Gemeinden, Abfälle aus den öffentlichen Abwasserreinigungsanlagen sowie Abfälle von unbekannten oder zahlungsunfähigen Inhabern.
- Sie sehen ein Bewilligungsverfahren für die Verbrennung von natürlichen Abfällen aus Wald, Feld und Garten im Freien vor.
Zur Erinnerung
Es ist strengstens verboten, Abfälle im Freien zu verbrennen, es sei denn, es handle sich um natürliche Abfälle aus Wald, Feld und Garten für deren Verbrennung eine Bewilligung vorliegt.
Gesetz vom 13. November 1996 über die Abfallbewirtschaftung
Gemeinden (Art. 10)
Damit die Gemeinden die Aufgaben, die ihnen aufgrund dieses Gesetzes zukommen, erfüllen können, arbeiten sie ein Reglement über die Abfallbewirtschaftung aus. Darin wird mindestens vorgesehen:
- das getrennte Sammeln von verwertbaren Abfällen und alle weiteren Massnahmen zur Verminderung der Abfälle;
- eine Gebühr, die mindestens 70 % der Kosten für die Entsorgung der Abfälle deckt;
- die Strafbestimmungen;
- das Bewilligungsverfahren für die Verbrennung von natürlichen Abfällen aus Wald, Feld und Garten im Freien.
Die Gemeinden informieren die Bevölkerung regelmässig über den Inhalt ihres Reglements.
Nötigenfalls arbeiten die Gemeinden bei der Erfüllung der Aufgaben zusammen, die sich aus diesem Gesetz ergeben.
Zusätzliche Informationen
Musterreglement zur Abfallbewirtschaftung
Entsorgung natürlicher Wald-, Feld- und Gartenabfälle
Vollzugshilfe
Boden- und Gewässerschutz im Wald
Empfehlungen
In Bezug auf die Kontrolle von Abfallverbrennungen im Freien verweisen wir auf das Kapitel Luft.
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Entsorgungspflicht (Art. 13)
Die Gemeinden entsorgen die folgenden Abfälle: die Siedlungsabfälle; die Abfälle aus dem Strassenunterhalt der Gemeinden; die Abfälle aus den öffentlichen Abwasserreinigungsanlagen.
Sie entsorgen ferner die Abfälle von unbekannten oder zahlungsunfähigen Inhabern.
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Sammelstellen (Art. 14 b)
Die Gemeinden und der Staat bezeichnen die Sammelstellen der Abfälle, deren Entsorgung ihnen obliegt. Collecte (art. 14 b)
Zusätzliche Informationen
Abfallsammelstellen der Gemeinden
Richtlinien
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Gemeindegebühren (Art. 23)
Die Gemeinde erhebt eine Gebühr, die mindestens 70 % der Kosten zur Entsorgung der Siedlungsabfälle deckt. 2 Mindestens die Hälfte dieser Gebühr muss von der Menge der Abfälle abhängen; diese wird nach Volumen oder Gewicht berechnet.
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Besondere Abfälle (Art. 24 b)
Zur Deckung der Kosten für die Entsorgung von besonderen Abfällen kann das Gemeindereglement eine Gebühr vorsehen, die bei der Lieferung dieser Abfälle an eine Gemeindeanlage erhoben wird.
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Verwaltungsgebühren (Art. 26)
Die Kantons- und Gemeindebehörden erheben Verwaltungsgebühren für die Bewilligungen, die Kontrollmassnahmen und die übrigen Leistungen nach diesem Gesetz und dessen Ausführungsbestimmungen.
Kantonaler Richtplan
Die Gemeinden:
- erarbeiten das Gemeindereglement über Abfallbewirtschaftung gemäss der kantonalen Gesetzgebung;
- entsorgen (sammeln, befördern, behandeln) die Siedlungsabfälle aus den Haushalten und den industriellen oder gewerblichen Betrieben auf eigene Kosten, ausser wenn eine Vereinbarung zwischen dem Abfallunternehmen und der Gemeinde besteht;
- finanzieren gemäss den Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die Abfallbewirtschaftung ihre Abfallentsorgung mittels einer mengenabhängigen Gebühr.
