Das Sonderheim…

Das Sonderheim…

…ist dazu bestimmt, „mehrere Unmündige zur Erziehung, Betreuung, Ausbildung, Beobachtung oder Behandlung tags- und nachtsüber aufzunehmen“ (Art. 13 Abs. 1 Bst. a PAVO).
 
„Das Sonderheim ist eine Institution, die dank ihrer zweckmässigen Organisation und Struktur in der Lage ist, Behinderten, Schwererziehbaren oder für erzieherische Massnahmen Beherbergten Erziehung, Unterricht, berufliche Ausbildung oder eine ihrem allgemeinen Zustand angepasste Beschäftigung und, bei Bedarf, geeignete Unterkunft zu gewährleisten“ (Art. 2 des Gesetzes für Hilfe an Sonderheime für Behinderte oder Schwererziehbare).

Das JA kann die Unterbringung eines Kindes in einem anerkannten Freiburger Erziehungsheim organisieren (s. nebenstehendes pdf). Es kann auch eine Unterbringung in einer Institution ausserhalb des Kantons organisieren.
 
Bei Kindern mit einer Behinderung organisiert das Amt für Sozialpädagogik (SOA) die Unterbringung in einer Sonderschule.

Nicht anerkannte Sonderheime

In bestimmten Fällen kann eine Platzierung in einer nicht anerkannten Einrichtung erfolgen. Sie muss aber über eine Bewilligung verfügen.
 
Nach Artikel 13 Abs. 1 Bst. a der Bundesverordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (PAVO) bedürfen solche Einrichtungen einer offiziellen Bewilligung.
 
Das JA steht für alle Auskünfte zu dieser Einrichtungsart zur Verfügung.
 
Diese Art von Einrichtungen ist nach dem Gesetz vom 20. Mai 1986 für Hilfe an Sonderheime nicht anerkannt.