Schutzmassnahmen…

Schutzmassnahmen…

… werden von den Jugendschutzbehörden angeordnet.

Schutzmassnahmen können auf Verlangen der Eltern, des Kindes oder auch auf eine Gefährdungsmeldung oder Anzeige hin angeordnet werden.
 
Die Vormundschaftsbehörden (Friedensgerichte) sowie die Scheidungsrichter können soziale Abklärungen und zivilrechtliche Kindesschutzmandate anordnen.
 
Die Jugendstrafkammer oder ihr Präsident können strafrechtliche Mandate für straffällige Kinder und Jugendliche ab 10 Jahren anordnen.
 
Von diesen zivil- und strafrechtlichen Mandaten wird die Massnahme der Platzierungvom JA beurteilt und organisiert.
 
(Es kann sein, dass Begleitungen ohne amtlichen Auftrag über die dreimonatige Betreuung durch Intake hinaus andauern.)
 
Bei einer bestimmten Anzahl dieser Massnahmen organisiert und koordiniert das JA eine sozialpädagogische Betreuung.