Gesetzliche Grundlagen

Jugendgesetz (JuG)

Art. 13 Kommission für Jugendfragen a) Zusammensetzung und Zweck

1 Der Staatsrat ernennt eine Kommission für Jugendfragen (die Kommission), die aus elf Mitgliedern besteht.
2 Die Kommission vertritt alle interessierten Kreise, namentlich die betroffenen Direktionen, die Gemeinden, die Jugendlichen und die die Kinder und Jugendlichen vertretenden Verbände und Organe sowie die Akteurinnen und Akteure vor Ort.

Art. 14 b) Aufgaben

1 Die Kommission soll es den Kindern und Jugendlichen ermöglichen, ihre Anliegen geltend zu machen.
2 Sie prüft die Fragen im Zusammenhang mit Kindern und Jugendlichen, unterbreitet dem Staatsrat Realisierungsvorschläge und erlässt Empfehlungen zuhanden der Gemeinden.
3 Sie macht Vorschläge für die Koordination der Aktionen zugunsten der Jugend.
4 Der Staatsrat regelt die Organisation der Kommission.
 

Jugendreglement (JuR)

3. KAPITEL Kommission für Jugendfragen – Jugendbeauftragte

Art. 12 Kommission für Jugendfragen a) Auftrag und Stellung

1 Die Kommission ist mit der Entwicklung der Jugendpolitik beauftragt.
2 Sie ist administrativ der Direktion zugewiesen.

Art. 13 b) Aufgaben

1 Die Kommission hat zur Aufgabe, die Massnahmen der Förderung, des Einbezugs und der Anregung der im Kanton lebenden Kinder und Jugendlichen vermehrt und besser zu koordinieren.
2 Im Einzelnen hat sie namentlich die folgenden Aufgaben:

a) Sie erfasst regelmässig die Anliegen und Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen im Kanton, indem sie sie anhört und ihnen die Möglichkeit zur Mitsprache gibt.
b) Sie schlägt bei Bedarf Studien über die Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen und die verschiedenen Angebote vor, die sie zur Verfügung haben. Sie bestimmt den Rahmen und die Ziele solcher Umfragen.
c) Sie erarbeitet eine kantonale Strategie (der kantonale Aktionsplan); diese umfasst Aktionen, Programme und Projekte die den ganzen Kanton abdecken.
d) Sie wirkt mit bei der Umsetzung der kantonsweiten Aktionen, Programme und Projekte, die im Rahmen des kantonalen Aktionsplans gutgeheissen worden sind.
e) Sie sorgt für die Verbreitung des kantonalen Aktionsplans, um Projekte ins Leben zu rufen sowie Kinder und Jugendliche, die Gemeinden, die verschiedenen kantonalen Dienststellen, Schulen, Privatorganisationen, Leiterinnen und Leiter von Jugendvereinen, Sozialerzieherinnen und Sozialerzieher und Privatpersonen anzuregen, zu solchen Projekten beizutragen.
f) Sie erarbeitet Empfehlungen für die Umsetzung des kantonalen Aktionsplans und zu den Prioritäten in der Jugendpolitik.
g) Sie wertet regelmässig den Fortschritt in der Umsetzung des kantonalen Aktionsplans aus und schlägt die nötigen Korrekturmassnahmen vor.
h) Sie kann an der Organisation kantonaler Jugendtage mitwirken; sie regt dazu an, dass in den Gemeinden und Bezirken entsprechende Anlässe durchgeführt werden.
i) Sie anerkennt die Zuteilungskriterien für die Finanzierung besonderer Projekte und nimmt zuhanden der Direktion Stellung zur Erteilung finanzieller Hilfen.
j) Sie verfasst am Ende jeder Legislaturperiode einen Bericht über ihre Tätigkeiten und über die Situation der Jugendpolitik im Kanton Freiburg; diesen Bericht ergänzt sie mit Entwicklungsvorschlägen.

Art. 14 c) Zusammensetzung

1 Der Staatsrat bezeichnet auf Vorschlag der Direktion die elf Mitglieder der Kommission nach ihren wissenschaftlichen Kompetenzen oder ihrer Erfahrung im Bereich der Jugendpolitik.
2 Die Mitglieder vertreten unter anderem die Direktionen, die Gemeinden, die kantonalen Jugendverbände, die Strukturen für die Koordination der offenen Jugendarbeit, den Jugendrat oder weitere private Organisationen, die im Jugendbereich tätig sind.
3 Den Vorsitz führt die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher. Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident wird von den Kommissionsmitgliedern ernannt.
4 Die Jugendbeauftragten nehmen mit beratender Stimme an den Kommissionssitzungen teil.

Art. 15 d) Verfahren

Jede Person, insbesondere Kinder und Jugendliche, kann der Kommission Fragen oder Projekte unterbreiten, die die Jugendpolitik betreffen.