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Adoption eines Kindes des Ehegatten
Nach Artikel 264a Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches darf eine Person das Kind ihres Ehegatten adoptieren, wenn die Ehepartner seit mindestens fünf Jahren verheiratet sind.
Nach Artikel 264a Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches darf eine Person das Kind ihres Ehegatten adoptieren, wenn die Ehepartner seit mindestens fünf Jahren verheiratet sind.