Einbürgerungen

SECiN

Möchten Sie das Schweizer Bürgerrecht beantragen, stehen Ihnen gemäss Gesetz mehrere Möglichkeiten zur Verfügung.

Sie können eine Einbürgerung über ein so genanntes ordentliches Einbürgerungsverfahren beantragen, wenn Sie während 12 Jahren in der Schweiz gewohnt haben (wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuches. Für die Frist von zwölf Jahren wird die Zeit, während welcher der Bewerber zwischen seinem vollendeten 10. und 20. Lebensjahr in der Schweiz gelebt hat, doppelt gerechnet). Im Kanton Freiburg ist ausserdem vorgesehen, dass Sie während mindestens drei Jahren im Kanton rechtmässig wohnhaft gewesen sein müssen, wovon zwei Jahre in den letzten fünf Jahren vor der Einreichung des Gesuchs. 

Stehen Sie mit einer Schweizerin oder einem Schweizer durch Heirat oder Abstammung in einem Verwandtschaftsverhältnis, so gibt es, je nach Umständen, erleichterte Verfahren. Da es viele unterschiedliche Fälle gibt, raten wir Ihnen, mit unserem Amt Kontakt aufzunehmen. 

Nebst der Wohnsitzdauer und den Verwandtschaftsverhältnissen sehen das Bundesrecht und das kantonale Recht spezielle Voraussetzungen für den Erhalt des Schweizer Bürgerrechts vor, unter anderem die Integration und das Beherrschen einer Landessprache. Wir möchten Ihnen nahelegen, die Bedingungen unter folgendem Link einzusehen:

Für weitere Auskünfte können Sie auch das Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts konsultieren.