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Anerkennung
Die Anerkennung eines Kindes, das nur zur Mutter in einem Kindesverhältnis steht, kann durch den Vater vor oder nach der Geburt des Kindes erfolgen.
Zuständig für die Anerkennung von Beurkundungen sind alle Zivilstandsämter in der Schweiz.
Je nach Staatsangehörigkeit der Eltern, ihrem Zivilstand und dem Zeitpunkt der Anerkennung müssen für die Beurkundung der Anerkennung unterschiedliche Dokumente vorgewiesen werden.
Auch nach der Anerkennung behält das Kind, dessen Eltern die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzen, den Familiennamen und das Bürgerrecht seiner Mutter, das es bei seiner Geburt erworben hat.
