BRPA - Baugesuche

Vorprüfungsgesuch

Jedes Bauprojekt kann Gegenstand eines Vorprüfungsgesuches sein mit dem Zweck, den Gesuchsteller über die Zulässigkeit des Projektes zu informieren (Art. 137 Abs. 1 RPBG und art. 88 RPBR). Das Dossier zum Vorprüfungsgesuch wird bei der Gemeinde eingereicht. 

Ordentliches Verfahren

Die in Artikel 84 RPBR aufgeführten Arbeiten bedürfen einer Bewilligung durch dîe Oberamtsperson gemäss ordentlichem Verfahren (Art. 139 Abs. 1 RPBG) (Verfahrensschema).

Das ordentliche Verfahren ist auch für folgende Gegenstände anwendbar:

  • Standortbewilligung
    Handelt es sich um ein bedeutendes oder besondere Probleme aufweisendes Projekt, hat der Gesuchsteller die Möglichkeit, vor Einreichung des endgültigen Gesuches, ein Standortbewilligungsgesuch zu unterbreiten (Art. 152 f. RPBG).
     
  • Detailerschliessungbewilligung (DEB)

Vereinfachtes Verfahren

Geringfügige Bauten unterstehen der Bewilligung des Gemeinderates (Art. 139 Abs. 1 RPBG) (Verfahrensschema).

Bauten ausserhalb der Bauzone

Das Errichten von Bauten ausserhalb der Bauzone ist durch die einschlägigen Bundesbestimmungen geregelt (Art. 16a und 22 ff. RPBG) (Verfahrensschema). Sowohl im Rahmen des ordentlichen als auch des vereinfachten Verfahrens ist eine Sonderbewilligung der RUBD nötig. Nicht immer verlangt das Gemeindebaureglement ein Vorprüfungsgesuch. Empfehlenswert ist es jedoch auf jeden Fall.

Gesetzliche Grundlagen

  • Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700 ).
  • Bundesverordnung über die Raumplanung vom 28. Juni 2000 (RPV, SR 700.1 ).
  • Raumplanungs- und Baugesetz vom 2. Dezember 2008 (RPBG, SGF 710.1, siehe BDLF).
  • Ausführungsreglement vom 1. Dezember 2009 zum Raumplanungs- und Baugesetz (RPBR, SGF 710.11, siehe BDLF).
  • Interkantonale Vereinbarung vom 22. September 2005 über die Harmonisierung der Baubegriffe  (IVHB, SGF 710.7, siehe BDLF).
  • Baureglement der betroffenen Gemeinde.
  • Weitere Gesetze und Reglemente betreffend die Bauten.