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Verrechnungssteuer
Die Arbeit der Abteilung Verrechnungssteuer besteht grösstenteils in der Bearbeitung der von den Steuerpflichtigen eingereichten Rückerstattungsanträgen. Eine weitere Aufgabe dieser Abteilung ist die Ermittlung des Steuerwerts der Aktien der nicht an der Börse kotierten Freiburger Firmen. Ferner kontrolliert sie die Einhaltung der Doppelbesteuerungsabkommen.
Ein paar Worte zur Verrechnungssteuer: Die meisten Inhaber von Lohnkonten oder Sparbüchern haben zweifellos festgestellt, dass ihnen die Bankzinsen (z.B. 500 Franken) nicht vollständig gutgeschrieben werden, sondern nur zu 65 % (in unserem Beispiel 325 Franken). Die restlichen 35 % (in unserem Fall 175 Franken) überweist die Bank an die Eidgenössische Steuerverwaltung.
Die 175 Franken sind jedoch für den Steuerpflichtigen nicht verloren. Er braucht nur in der Steuererklärung sein Bankkonto anzugeben, und die Steuerverwaltung kann ihm dann diesen Rückbehalt zurückerstatten, das heisst mit seinem Steuerbetrag verrechnen. Dieses spezielle Vorgehen ist ein Mittel zur Bekämpfung des Steuerbetrugs und soll für den Steuerpflichtigen ein Ansporn sein, alle seine Kapitalanlagen zu deklarieren.
Informations annexes
Identitätskarte
- Kantonale Steuerverwaltung KSTV
- Rue Joseph-Piller 13
- Postfach
- 1701 Freiburg
- Lageplan
- T +41 26 305 11 11
- Telefonnr.
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- Öffnungszeiten
- Montag - Freitag
- 08:00 - 11:30
- 14:00 - 17:00 (Telefon bis 16:30)
Download
- Verordnung über die pauschale Steueranrechnung 2011 PDF (521 kb)
Link Intern
Link Extern
- Kurslisten
- Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG)
- Ausführungsbeschluss vom 13. Februar 2001 zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer
- Beschluss vom 19. April 1983 über den Vollzug der Bundesverordnung vom 22. August 1967 und 7. Dezember 1981 über die pauschale Steueranrechnung
- Beschluss vom 13. Februar 2001 über die Fälligkeit und den Bezug der Steuerforderungen
