Allgemeine Informationen

Weshalb sind Sie gezwungen, Steuern zu zahlen?

Aufgrund Ihres Wohnsitzes in einer Gemeinde des Kantons oder infolge anderer durch das Gesetz vorgesehener Gründe wie Aufenthalt, Eigentum oder Nutzniessung an Liegenschaften usw. sind Sie der Steuerpflicht im Kanton Freiburg unterstellt.
 

Gesetzliche Grundlage?

Die Kantonssteuer wird in Anwendung des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern (DStG) erhoben. Die Bundessteuer beruht auf dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG).


Neue Steuerpflichtige (2011)

Die steuerpflichtige Person, die im Jahre 2011 ihre Erwerbstätigkeit aufnahm oder eine Lehre begann, volljährig wurde, von einem anderen Kanton oder aus dem Ausland in den Kanton Freiburg zog oder zum ersten Mal in unserem Kanton steuerpflichtig wurde, hat ebenfalls die Steuererklärung 2011 auszufüllen.


Neue Steuerpflichtige (ab dem 1. Januar 2012)

Personen, die ab dem 1. Januar 2012 neu in unserem Kanton steuerpflichtig sind, erhalten von der Kantonalen Steuerverwaltung einen Fragebogen, damit provisorische Akontozahlungen festgesetzt werden können. Die Steuererklärung 2012 wird ihnen zu Beginn des Jahres 2013 zugestellt.


Einreichungsfrist für die Steuererklärung? 

1. März oder an dem auf der Steuererklärung gedruckten Datum direkt im dafür vorgesehenen Umschlag an die Kantonale Steuerverwaltung, Postfach, 1701 Freiburg.

Die Steuererklärung ist vollständig ausgefüllt und unterzeichnet bis spätestens am oberwähnten Datum im dafür vorgesehenen Umschlag an die Kantonale Steuerverwaltung zurückzusenden. Der Umschlag ist vom Absender korrekt zu frankieren.

Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung nicht fristgemäss einreichen können, haben noch vor dem 1. März ein begründetes Fristverlängerungsgesuch direkt an die Kantonale Steuerverwaltung zu stellen. Die Gesuche um Fristverlängerung bis zum 1. April, denen stattgegeben wird, werden von der Kantonalen Steuerverwaltung nicht bestätigt.
 

Folgen bei Nichteinreichen?

Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung nicht innerhalb der angegebenen Frist einreichen, werden mittels Mahnung aufgefordert, dies innert einer angemessenen Frist nachzuholen. Wird die Steuererklärung trotz der Mahnung nicht abgegeben, so wird die steuerpflichtige Person mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1000.- bestraft.
 

Wünschen Sie zusätzliche Auskünfte?

Benötigen Sie noch zusätzliche Erläuterungen, so steht Ihnen die Steuerverwaltung gerne zur Verfügung.