Die Unterschutzstellung, mit welchem Recht?
Gesetz vom 7. November 1991 über den Schutz der Kulturgüter
Art. 19
Unter Schutz gestellt werden können:
b) die beweglichen Kulturgüter, die:
- einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einschliesslich der juristischen Personen des Kirchenrechts, gehören;
- einer Privatperson gehören, sofern sie für das kulturelle Erbe des Kantons Freiburg von überragender Bedeutung sind oder ihre Unterschutzstellung vom Eigentümer beantragt wird.
Art. 21
- Die Unterschutzstellung beweglicher Kulturgüter fällt in den Regelungsbereich des vorliegenden Gesetzes und obliegt dem Staat.
- Die beweglichen Kulturgüter werden gemäss dem vom Staatsrat vorgesehenen Verfahren unter Schutz gestellt. Der Staatsrat kann vorsehen, dass ein Kulturgut vertraglich unter Schutz gestellt werden kann, wenn die Wahrung der Schutzinteressen dies erfordert.
- Gehört ein bewegliches Kulturgut zu einem unbeweglichen, das durch eine Massnahme der Raumplanung unter Schutz gestellt ist, so kann das bewegliche Kulturgut durch dieselbe Massnahme unter Schutz gestellt werden.
Art. 23
- 1 Die Unterschutzstellung bewirkt, dass der Eigentümer verpflichtet ist, das Kulturgut zu erhalten.
- 2 Sie kann durch Vorschriften darüber, wie das Kulturgut zu erhalten und zur Geltung zu bringen ist, mit ergänzenden Wirkungen ausgestattet werden.
Art. 24
- 1 Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, einschliesslich der juristischen Personen des Kirchenrechts, können bewegliche Kulturgüter, die unter Schutz stehen, nicht ohne Bewilligung der Direktion veräussern; die Direktion entscheidet auf Antrag der Kulturgüterkommission.
- 2 Die Bewilligung kann verweigert werden, wenn die Erhaltung des Kulturguts oder sein Verbleib im Kanton nicht gesichert ist, wenn das Kulturgut eng mit der Geschichte und der Identität seines Eigentümers verbunden ist oder wenn die Veräusserung aus anderen Gründen mit dem Kulturgüterschutz nicht vereinbar erscheint.
- 3 Die Bewilligung kann mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden.
Art. 25
Vorkaufsrecht auf geschützte bewegliche Kulturgüter – Träger
- Dem Staat und der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht auf jedes geschützte bewegliche Kulturgut zu, das für das kulturelle Erbe des Kantons Freiburg von überragender Bedeutung ist. Der Staat kann sein Recht als erster ausüben.
- Für Kulturgüter, die zum religiösen Erbe gehören, kann das Vorkaufsrecht der Pfarrei (Kirchgemeinde) abgetreten werden.
Vorgeschichte
In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts verkauften die Pfarreien zahlreiche Objekte an Antiquare. Um der Zerstreuung des kantonalen Kulturerbes zuvorzukommen, wurden die Pfarreien 1900 durch eine Verfügung des Staatsrats verpflichtet, alte Objekte lediglich mit einer Genehmigung des Kantons zu veräussern. Diese seit langem vergessenen und nicht mehr in Gebrauch stehenden Bestimmungen wurden durch das Gesetz vom 7. November 1991 über den Schutz der Kulturgüter wieder aktualisiert und neu in Kraft gesetzt.
Verfahren
Nach der Erfassung schlägt das Amt für Kulturgüter dem Eigentümer – d. h. hauptsächlich den Pfarreien – die Unterschutzstellung der bewerteten Kulturgüter vor. Haben sich der Eigentümer und das Amt über die endgültige Liste geeinigt, beantragt die Unterkommission für bewegliche Kulturgüter bei der Unterrichts-, Kultur- und Sportdirektion die Unterschutzstellung der besagten Kulturgüter. Die Verfügung der Direktion wird dem Eigentümer mitgeteilt, der innert vier Wochen gegen sie Einsprache erheben kann
Die Unterschutzstellung, auf welche Weise?
Ausführungsreglement vom 17. August 1993 über den Schutz der Kulturgüter
(ARKGSG Art. 17-18-19-20-21-22)
Art. 17
Für die Unterschutzstellung der beweglichen Kulturgüter ist die Direktion zuständig, welche auf Antrag der Unterkommission für bewegliche Kulturgüter (die Unterkommission) entscheidet.
Art. 18
- Die Unterkommission kann der Direktion die Unterschutzstellung von beweglichen Kulturgütern beantragen, die im Verzeichnis der Kulturgüter erfasst sind. Ihr Antrag muss hinreichend begründet sein.
- Die Direktion benachrichtigt den betreffenden Eigentümer über die Einleitung des Unterschutzstellungsverfahrens und setzt ihm eine Frist, in der er zum Antrag der Unterkommission Stellung nehmen kann. Wenn nötig erfolgt die Mitteilung durch Veröffentlichung im Amtsblatt.
- Die Direktion trifft allenfalls die nötigen vorsorglichen Massnahmen zur Erhaltung des Kulturguts, dessen Unterschutzstellung beantragt wurde.
Art. 19
- Die Eigentümer können mit einem an die Unterkommission gerichteten schriftlichen Gesuch um die Unterschutzstellung ihrer beweglichen Kulturgüter ersuchen.
- Die Unterkommission prüft das Gesuch und nimmt zuhanden der Direktion Stellung.
Art. 20
- Die Unterschutzstellung eines beweglichen Kulturguts kann kollektiv oder individuell erfolgen.
- Ein einzelnes bewegliches Kulturgut oder eine Gruppe beweglicher Kulturgüter, die eine Einheit bilden, werden individuell unter Schutz gestellt.
- Bewegliche Kulturgüter, die durch ihre Substanz, Herkunft, Zugehörigkeit oder Funktion ein Ganzes bilden, werden kollektiv unter Schutz gestellt.
Art. 21
- Die beweglichen Kulturgüter werden durch Verfügung unter Schutz gestellt. Im Interesse des Schutzes kann dies auch durch Vertrag erfolgen, insbesondere wenn Lösungen ausgehandelt werden müssen.
- Die Verfügung oder der Vertrag erwähnt ausdrücklich die Wirkungen der Unterschutzstellung nach den Artikeln 23 Abs. 1, 24, 25 Abs. 1, 26 Abs. 2 und 30 KGSG sowie die übrigen Wirkungen der Unterschutzstellung.
- Die Unterschutzstellung eines beweglichen Kulturguts durch eine Massnahme der Raumplanung bleibt vorbehalten.
Art. 22
- Die Verfügung über die Unterschutzstellung wird geändert, wenn dies nötig ist, um das Kulturgut zu erhalten oder zur Geltung zu bringen. Der Vertrag wird geändert, wenn dies nötig ist, um das Kulturgut zu erhalten oder zur Geltung zu bringen. Kommt keine Einigung zustande, bleibt die verwaltungsrechtliche Klage vorbehalten.
- Die Änderung kann insbesondere darin bestehen, dass weitere Wirkungen hinzugefügt werden.
- Die Artikel 18 und 21 sind sinngemäss auf das Änderungsverfahren anwendbar.
- Die Verfügung wird widerrufen, wenn der Schutz nicht oder nicht mehr gerechtfertigt ist. Wenn ein Vertrag vorliegt, kann dieser abgeändert werden. Wird keine Einigung erzielt, bleibt die verwaltungsrechtliche Klage vorbehalten.
Inventar
Unter Inventar ist die Liste der geschützten beweglichen Kulturgüter zu verstehen. Dieses Inventar wird vom Amt für Kulturgüter erstellt und aktualisiert. Aus Sicherheitsgründen ist es vertraulich und wird ausschliesslich den Eigentümern der geschützten Kulturgüter und den mit der Unterschutzstellung beauftragten Behörden zur Verfügung gestellt.