Zweck und Empfänger

Das Sozialhilfegesetz hat zum Zweck, die Autonomie und die Eingliederung der bedürftigen Person zu fördern.

Bedürftig ist, wer sich in sozialen Schwierigkeiten befindet oder nicht ausreichend oder rechtzeitig aus eigenen Mitteln für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann. Das Netto-Erwerbseinkommen, Sozialversicherungsleistungen, Einkünfte aus der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht sowie Vermögenswerte und Vermögenseinkünfte gelten als Eigenmittel.

Die Sozialhilfe wird so weit gewährt, als die bedürftige Person nicht von ihrer Familie unterhalten werden oder andere gesetzliche Leistungen, auf die sie Anspruch hat, geltend machen kann (Grundsatz der Subsidiarität). Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf Sozialhilfe.

Worin bestehen die Leistungen der Sozialhilfe?