Verfahren

Wer um Sozialhilfe ersuchen möchte, wendet sich an den regionalen Sozialdienst, dem seine Wohn- oder Aufenthaltsgemeinde angeschlossen ist.

Daraufhin kann das Verfahren für die weitere Bearbeitung des Gesuchs beginnen.

Die Person ist gehalten, den Sozialdienst vollständig über ihre persönliche und finanzielle Situation zu informieren und die zur Abklärung nötigen Dokumente vorzulegen. Auch jede Änderung ihrer Situation muss mitgeteilt werden. Die materielle Hilfe kann verweigert werden, wenn die zur Abklärung erforderlichen Dokumente nicht vorgelegt werden. Sie kann jedoch einer bedürftigen Person nicht verweigert werden, auch wenn diese persönlich für ihren Zustand verantwortlich ist.

Das Verfahren für die Bearbeitung des Gesuchs ist unentgeltlich. Die Gemeinden und die Staatsdienste sind verpflichtet, unentgeltlich die zur Abklärung nötigen Auskünfte zu erteilen.
Jeder Entscheid der Sozialkommission wird schriftlich unter Angabe der Rechtsmittel mitgeteilt:

  • der betroffenen Person ;
  • der Gemeinde des Sozialhilfewohnsitzes
  • dem Kantonalen Sozialamt in Fällen, die unter die Bundesgesetzgebung und die internationalen Vereinbarungen fallen.


Jeder Entscheid des Kantonalen Sozialamtes wird der betroffenen Person schriftlich unter Angabe der Rechtsmittel gemeldet.

Organisation der Sozialhilfe