Das Einbürgerungsgesuch kann erst dann formell gestellt werden, wenn die Person im schweizerischen Zivilstandsregister eingetragen ist. Dieser Schritt wird von einer Zivilstandsbeamtin oder einem Zivilstandsbeamten ausgeführt, die oder der dem Amt für institutionelle Angelegenheiten, Einbürgerungen und Zivilstandswesen (IAEZA) angegliedert ist. Wie lange dieser Schritt dauert, hängt von den einzelnen Handlungen ab, die in jedem Einzelfall durchgeführt werden müssen.
Um diesen Vorgang zu starten, muss das Dokument "Vorgängiger Fragebogen" mit allen notwendigen Informationen ausgefüllt werden und per Post an die Dienststelle geschickt oder während den Öffnungszeiten an unserem Schalter abgegeben werden.
Nach dieser Vorstufe kann das Dossier bei der IAEZA eingereicht werden. Das Einbürgerungsverfahren umfasst die folgenden Schritte:
- Einreichung der Akten und dessen Registrierung
- Erstellung eines Untersuchungsberichts
- eventuelle Anhörung der gesuchstellenden Person durch die Einbürgerungskommission der Gemeinde
- Verleihung des Gemeindebürgerrechts
- Ausstellung der der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung durch das Staatssekretariat für Migration (SEM)
- eventuelle Anhörung der gesuchstellenden Person durch die Einbürgerungskommission des Grossen Rats
- Erlass des Einbürgerungsdekrets
- Einbürgerungsfeier
Diese Schritte dauern zwischen 24 und 36 Monaten. Ein Kind kann ab dem Alter von 14 Jahren ein individuelles Einbürgerungsverfahren einleiten.
- Inhaber/in eines Ausweises C
- 10 Jahre in der Schweiz lebend, davon 3 in den letzten 5 Jahren (die Jahre in der Schweiz zwischen dem 8. und dem vollendeten 18. Lebensjahr zählen doppelt)
- Mindestens 3 Jahre im Kanton wohnend, davon 2 in den letzten 5 Jahren
- Wenn es sich um eine Ausländerin oder einen Ausländer der zweiten Generation handelt, muss sie oder er insgesamt 2 Jahre im Kanton wohnhaft gewesen sein. Jahre in den Kantonen Bern, Waadt, Neuenburg, Genf, Jura und Zürich zählen auch
- Erfüllen der kommunalen Wohnsitzbedingungen (je nach Gemeinde unterschiedlich, zwischen 1 und 3 Jahren)
- Erhalt des Gemeindebürgerrechts
- Sprechen und Schreiben auf Deutsch oder Französisch (Sprachzertifikate A2 schriftlich und B1 mündlich)*
- In den drei Jahren vor der Gesuchstellung keine Sozialhilfe bezogen haben*
- Respektierung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (keine strafrechtliche Verurteilung im Schweizer Strafregister)
- Teilnahme am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben
- Verhaltensregeln beachten, die ein konfliktfreies Zusammenleben in der Gesellschaft ermöglichen
- die grundlegenden Verfassungsprinzipien und die Lebensweise in der Schweiz respektieren
- Bereitschaft, seine Pflichten als Bürgerin oder Bürger zu erfüllen (z. B. Militärdienst oder andere öffentliche Pflichten)
- Angemessene Kenntnisse der lokalen und schweizerischen Sitten und Gebräuche, des öffentlichen und politischen Lebens (gute Kenntnisse in Geografie, Geschichte und dem politischen System der Schweiz).
Die Entscheidbehörde berücksichtigt in angemessener Weise die besondere Situation jeder Bewerberin und jedes Bewerbers.
Persönliche Umstände, die es schwierig machen, die mit einem Sternchen gekennzeichneten Bedingungen zu erfüllen:
- eine körperliche, geistige oder psychische Behinderung
- eine schwere oder langwierige Krankheit
- grosse Schwierigkeiten beim Lernen, Lesen und Schreiben
Personen, die von persönlichen Umständen betroffen sind, können diese dem IAEZA bei der Einreichung des Einbürgerungsgesuchs mitteilen.