Hersteller/Importeure | Händler/Verkäufer | Berufliche Verwender
Meldung der Ansprechperson
In Betrieben und Bildungsstätten, in denen beruflich oder gewerblich mit gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen umgegangen wird, ist eine Person zu bezeichnen, die für Fragen des vorschriftsgemässen Umgangs zuständig ist und die den Vollzugsbehörden die erforderlichen Auskünfte erteilen kann. Sie muss über die nötigen fachlichen Qualifikationen und betrieblichen Kompetenzen verfügen. Ihr Name ist der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde mitzuteilen.
Die Meldung erfolgt mittels untenstehendem Formular, welches dem Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen zugestellt werden muss: saav-cc@fr.ch
Verbote/Beschränkungen
Herstellung, Import, Export bzw. Verwendung bestimmter Stoffe und Stoffgruppen sind beschränkt, verboten oder bewilligungspflichtig. Eine Aufstellung findet sich auf der Website des Bundesamtes für Umwelt.
Aufbewahrung
Bei der Aufbewahrung von Chemikalien müssen die Hinweise auf der Etikette und dem Sicherheitsdatenblatt beachtet werden. Zudem muss sichergestellt werden, dass nur geeignete Gebinden (z.B. keine Getränkeflaschen) verwendet, und nicht Produkte zusammen gelagert werden, die miteinander reagieren könnten (z.B. Säuren mit Basen). Das Lagerlokal muss gut belüftet sein. Weitere Informationen finden Sie im Leitfaden für die „Lagerung gefährlicher Stoffe“.
Verpflichtungen der verschiedenen Kategorien von Fachleuten
Die Verpflichtungen der verschiedenen Kategorien von Fachleuten finden Sie hier:
- Hersteller/Importeure konsultieren bitte unsere entsprechende Internet-Seite;
- Händler/Verkäufer konsultieren bitte die entsprechende Internet-Seite des BAG bezüglich der Pflichten für Handel und bei Abgabe von Chemikalien. Ein Merkblatt von chemsuisse "Detailhandel: besondere Pflichten bei der Abgabe" steht ebenfalls zur Verfügung.
- Berufliche Verwender konsultieren bitte die entsprechende Internet-Seite des BAG bezüglich der Pflichten für Gewerbe und Anwender von Chemikalien.