Ausserkantonaler Schulbesuch

Regionales Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009)

Diese Vereinbarung regelt den Besuch und die Finanzierung einer Schule ausserhalb des Wohnortkantons für die Kantone der Nordwestschweizerischen Erziehungsdirektorenkonferenz NW EDK (AG, BE, BL, BS, FR, LU, SO, VS und ZH) für Schülerinnen und Schüler, welche

  • eine Maturitätsschule (Gymnasium)
  • eine Fachmittelschule (FMS)
  • eine Maturitätsschule für Erwachsene
  • Vorbereitungskurse auf Hochschulstudiengänge

besuchen möchten.

Kostengutsprachen können in den folgenden begründeten Fällen erteilt werden:

  • geographische Nähe der Schulen
  • besonderes Angebot in den Bereichen Sport, Musik und Kunst für Auszubildende mit besonderen Begabungen
  • fehlendes Angebot im Wohnortskanton.

Ausserkantonale Auszubildende, welche eine Schule im Kanton Freiburg besuchen möchten

  • Die Bewilligung für den Schulbesuch an einer Freiburger Mittelschule muss bei der Behörde des Wohnsitzkantons eingeholt werden. Gleichzeitig muss die Anmeldung bei der Freiburger Schule erfolgen.
  • Die Aufnahme von Auszubildenden aus den Kantonen der NW EDK erfolgt, sofern die Kostengutsprache geregelt und die schulischen Aufnahmekriterien erfüllt sind.

Freiburger Auszubildende, welche eine Schule ausserhalb des Kantons besuchen möchten

  • Die Auszubildenden oder deren Eltern schreiben sich in der entsprechenden Schule ein. Diese Einschreibung ist erst dann definitiv, wenn die Kostengutsprache zwischen dem Kanton Freiburg und dem Standortkanton der Schule geregelt ist.
     
  • Die Bewilligung erfolgt aufgrund festgelegter und der im Anhang zur Vereinbarung des RSA publizierter Kriterien.
     
  • Die Schulen dürfen von den Auszubildenden Einschreibegebühren und Schulmaterialgelder erheben.