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Videoüberwachung

Videoüberwachung

1. Gesetzliche Grundlagen
 

  • Gesetz vom 7. Dezember 2010 über die Videoüberwachung (VidG; SG 17.3)
  • Verordnung vom 23. August 2011 über die Videoüberwachung (VidV; SG 17.31)
  • Botschaft Nr. 202 vom 6. Juli 2010 des Staatsrats an den Grossens Rat zum Gesetzesentwurf über die Videoüberwachung


2. Verfahren
 
Die Inbetriebnahme einer Videoüberwachungsanlage mit Datenaufzeichnung auf öffentlichem Grund, wenn auch nur teilweise, obliegt der Bewilligungspflicht durch den Oberamtmann. Damit die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden, ist dem Gesuch ein Benutzungsreglement beizufügen, welches die technischen Einzelheiten der Anlage und die anzuwendenden Massnahmen enthält.

Zeichnet die Anlage keine Daten auf, ist sie nicht bewilligungspflichtig, muss aber vorgängig der Oberamtsperson und der/dem kantonalen Datenschutzbeauftragten gemeldet werden.
 

3. Signalisation (Beschilderung) und Kontrolle
 
Auf jede Videoüberwachungsanlage muss mittels eines anzubringenden Schilds hingewiesen werden, welche die in der überwachten Zone sich befindlichen Personen unmissverständlich über die bestehende Anlage informiert.

Die Oberamtsperson übt die allgemeine Aufsicht über die bewilligungspflichtigen Videoüberwachungsanlagen aus. Jegliche Änderung der Anlage muss unverzüglich der Oberamtsperson mitgeteilt werden; sind die Voraussetzungen zur Erteilung der Bewilligung nicht mehr erfüllt, kann die Bewilligung entzogen werden.


4. Liste der Videoüberwachungsanlagen
 
Die Liste der Videoüberwachungsanlagen wird hiernach veröffentlicht.

 

Download

  • Beispiel eines Benutzungsreglements für eine Videoüberwachungsanlage mit Datenaufzeichnung

    DOCX (21 kb)
  • Formular für Meldung der Inbetriebnahme einer Videoüberwachungsanlage ohne Datenaufzeichnung

    PDF (278 kb)
  • Formular für Bewilligungsgesuch für die Inbetriebnahme einer Videoüberwachungsanlage mit Datenaufzeichnung

    PDF (289 kb)

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