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Lottos


1. Gesetzesgrundlagen

  • Lotteriegesetz vom 14. Dezember 2000 (SGF 958.1)
  • Ausführungsreglement vom 1. Mai 2001 zum Lotteriegesetz (SGF 958.11)


2. Bewilligungsverfahren
 
Das Lotto
 
Für die Durchführung von Lotterien ist eine Bewilligung durch das Oberamt erforderlich.

Das Begehren muss mit dem entsprechenden Formular erfolgen und das Bewilligungsgesuch spätestens 30 Tage vor der Veranstaltung beim Oberamt eingereicht werden.
 
Wenn der Barpreis mehr als 50.-- Franken beträgt, muss der Gesuchsteller das Meldeformular für die Erhebung der Verrechnungssteuer ausfüllen (siehe unten anstehendes Formular 2).
 
Wenn das Lotto an einem Ort stattfindet, das über kein Patent für den Verkauf von Speisen und Getränken verfügt, so muss ein entsprechendes Patent (Patent K) beantragt werden.
 
 
Lotterien und Tombolas
 
Die Bewilligung muss bei der Gewerbepolizei, Grand-Rue 27, Postfach 193, 1702 Freiburg (026 305 14 77) beantragt werden; dies, 30 Tage bevor die Billette in Umlauf gelangen.  

Download

  • Gesuch um Erteilung einer Lottobewilligung

    PDF (244 kb)
  • Formular 2: Verrechnungssteuer auf Geldtreffern von im Inland veranstalteten Lotterien

    PDF (230 kb)