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Hunde

1. Gesetzliche Grundlagen

  • Gesetz vom 2. November 2006 über die Hundehaltung (HHG; SGF 725.3)
  • Reglement vom 11. März 2008 über die Hundehaltung (HHR ; SGF 725.31)
     


2. Kennzeichnung, Registrierung und Aktualisierung der Daten
 
Jeder Hund muss mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. Dies muss spätestens drei Monate nach seiner Geburt geschehen, auf jeden Fall aber bevor er von der Halterin oder vom Halter, bei der oder dem er geboren wurde, weggeben wird (Art. 16 Abs. 1 HHG). Die Kennzeichnung muss von einer Tierärztin oder von einem Tierarzt vorgenommen werden (Art. 3 HHR).
 
Die Hunde werden in der Datenbank ANIS (Animal Identify Service SA, Morgenstrasse 123, 3018 Bern ; Tel. Nr. 031 371 35 30)  erfasst. Die Datenbank dient auch als Steuerregister für die Erhebung der kantonalen und der kommunalen Hundesteuer (Art. 17 HHG; Art. 4 HHR).
 
Jede Person, welche einen Hund erwirbt, muss sich bei der zuständigen Datenbank ANIS melden (Art. 18 Abs. 3 HHG und Art. 6 Abs. 2 HHR). Zudem sind die ordentliche Halterin oder Halter verpflichtet, der Datenbank ANIS jegliche Adressenänderungen, sowie den Tod des Tieres innerhalb von zwei Wochen zu melden (Art. 6 Abs. 1 HHR). 
 
Für Fragen bezüglich der Haltung gefährlicher Hunde und der Haltung von mehr als zwei Hunden, wenden Sie sich bitte an das Kantonale Veterinäramt (Tel. Nr. 026 305 22 70) oder konsultieren Sie die entsprechende Internet-Seite.


3. Gebühren

Jede und jeder auf dem Gebiet des Kantons Freiburg wohnhafte ordentliche Hundehalterin und –halter muss eine kantonale Hundesteuer von Fr. 70.— pro Hund entrichten. Zusätzlich wird ein Betrag von Fr. 5.— erhoben, welche die Verwaltungsgebühr und den Prämienbeitrag an die Kollektivhaftpflicht-versicherung  einschliesst. Die Kollektivhaftpflichtversicherung deckt subsidiär Personen- und Sachschäden ab, die durch streunende oder nicht versicherte Hunde verursacht werden (Art. 51 HHR).

Die Steuer für Händlerinnen und Händler mit einem Patent wird nach Art. 59 HHR berechnet.

Die kantonale Steuer und die Verwaltungsgebühr müssen innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung bezahlt werden (Art. 52 HHR).  Gleichzeitig mit der Rechnung wird den Hundehalterinnen und –halter ein Steuernachweis zugestellt (anstelle der Hundemarke, auf welche ab 2008 verzichtet wird).

Gegen die Rechnung für die kantonale Steuer kann bei der Behörde Einsprache erhoben werden, welche die angefochtene Verfügung getroffen hat; in diesem Fall die Finanzdirektion (Art. 55 HHG).

Die Fälle der Steuerbefreiungen unterstehen den Weisungen, welche in den Art. 47 HGG und Art. 55 HHR enthalten sind.
 
Eine mögliche Gemeindesteuer bleibt vorbehalten.


4. Zuständige Behörden
          
Die Besteuerung der Hunde untersteht der Finanzverwaltung, vertreten durch den kantonalen Finanzdienst (Art. 61 HHR).

Für die Bearbeitung der Daten ist das kantonale Veterinäramt zuständig (Art. 18 HHG; Art. 6 Abs. 3 HHR).

Die Oberämter gewähren für die Ausführung gewisser Aufgaben ihre Unterstützung.