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Murtensee
1. Gesetzliche Grundlagen
Die gesetzlichen Bestimmungen werden durch die Interkantonale Kommission für die Fischerei im Murtensee, bestehend aus den Kantonen Freiburg und Waadt, erlassen.
Insbesondere gestützt auf folgende Gesetzesgrundlagen :
- das Konkordat vom 19. Mai 2003 über die Fischerei im Murtensee (SGF 923.6)
- Ausführungsreglement vom 24. April 2009 zum Konkordat über die Fischerei im Murtensee (SGF 923.61)
- Reglement vom 24. April 2006 über die Ausübung der Fischerei im Murtensee in den Jahren 2010, 2011 und 2012 (SGF 923.62)
2. Anwendungsbereich
Das gegenwärtige Kapitel ist für die Ausübung der Fischerei im Murtensee anwendbar. Die Grenze zwischen dem See, seinen Zuflüssen und seinem Abfluss ist die Verlängerung der natürlichen Seeufer. Im Zweifelsfall wird die Grenze durch Schilder gekennzeichnet, die vom betreffenden Kanton aufgestellt werden (Art. 3 des Konkordats).
3. Bewilligungsverfahren
Die Fischereipatente im Kanton Freiburg werden vom Oberamt des Seebezirks in Murten ausgestellt. Hat ein Gesuchsteller für ein Sportfischerpatent seinen Wohnsitz ausserhalb der beiden Konkordatskantone, wird das Patent von dem Kanton ausgestellt, an welchen sich der Gesuchsteller wendet. Bei einem minderjährigen Gesuchsteller muss der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung erteilen.
Alle Bezüger eines Sportsfischereipatents müssen gemäss den Bestimmungen von Artikel 5a des Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF; Art. 23 und 100 ff TSchV) ausreichende Kenntnisse über Fische und Krebse und die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei haben. Zur Information: Unten aufgeführte Personen stehen für Kurse zur Verfügung.
4. Fischereipatente für den Murtensee
| A | Berufspatent |
| B | Spezialberufspatent |
| C | Sportfischereipatent mit Schleppangel |
| D | Sportfischereipatent |
| Gastfischer | Zusatzpatent "Gastfischer" |
5. Dauer und Gültigkeit eines Fischereipatents
Die Fischereipatente für den Murtensee sind vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres gültig.
6. Preise der Fischereipatente
Die Preise der Fischereipatente sind im Art. 6 des Reglements festgehalten.
Inhaber des Berufsfischerpatents müssen den Statistikbogen auf Grund der festgelegten Richtlinien der technischen Kommission ausfüllen und innerhalb von fünf Tagen nach Monatsende derjenigen Dienststelle zurücksenden, die ihn ausgestellt hat (Art. 24 des Reglements).
Inhaber des Sportfischerpatents müssen ihr Kontrollheft, in dem die Zahl und das Gewicht ihrer Fänge und der Fänge ihrer Gäste mit unlöschbarer Tinte eingetragen sind, bei sich tragen. Das Heft muss innert 15 Tagen nach Jahresende der Dienststelle zurückerstattet werden, welche es ausgestellt hat (Art. 25 des Reglements).
7. Identitätsausweis während des Fischens
Vor Ort muss der Inhaber eines Fischereipatents das Fischerpatent und das Kontrollheft vorweisen können und muss einen amtlichen Identitätsausweis mit Foto auf sich tragen.
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SaNa Kursleiter
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