Reglement

Art. 1 /// Schutzziele

1 Im Naturschutzgebiet Sensegraben ist namentlich folgenden Schutzzielen Nachachtung zu verschaffen:

a) der Erhaltung des gegenwärtigen schutzwürdigen Zustandes, insbesondere des natürlichen Lebensraumes für einheimische Tiere und Pflanzen, der Landschaft inkl. der Landschaftsformen, der Auendynamik, sowie der Ruhe, Ordnung und Sauberkeit;

b) der Förderung bzw. Wiederherstellung der naturräumlichen Voraussetzungen für das Fortkommen gefährdeter einheimischer Tiere und Pflanzen, sowie der Auendynamik.

2 Unter Beachtung der vorgenannten Schutzziele soll eine angepasste Nutzung in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft, Wasserbau (einschliesslich Kiesentnahme), Schifffahrt, Erholung, Jagd, Fischerei und Militär weiterhin gewährleistet sein, wobei grundsätzlich keine Intensivnutzung erfolgen soll; vorbehalten bleibt die Erholungsnutzung an den Flussübergängen.

Reglement vom 25. Februar 2003 über das Naturschutzgebiet Sensegraben

Art. 1 Schutzziele

Art. 2 Schutzperimeter
 
Art. 3 Schutzbestimmungen
 
Art. 4 Ruhezonen
 
Art. 5 Bewilligungen
 
Art. 6 Militärische Nutzung
 
Art. 7 Vollzug
 
Art. 8 Strafbestimmungen und Wiederherstellung
 
Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts
 
Art. 10 Inkrafttreten und Veröffentlichung

Art. 2 /// Schutzperimeter

1Das Schutzgebiet umfasst das Flussbett, den Talgrund, die Felswände und die bewaldeten Hänge des Freiburger Teils des Sensegrabens, vom Zusammenfluss der Warmen und der Kalten Sense bei Zollhaus bis zur gedeckten Holzbrücke bei der "Unteren Far", 800 m oberhalb des Autobahnviaduktes.

2Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einem Übersichtsplan im Massstab 1:25'000 und in Schutzplänen im Massstab 1:10'000 eingetragen.

3Im Zweifelsfalle gilt der in den Schutzplänen festgehaltene Perimeter.

Art. 3 /// Schutzbestimmungen

Im Schutzgebiet sind sämtliche Veränderungen, Vorkehrungen und Störungen, die den Schutzzielen zuwiderlaufen, untersagt, insbesondere:

a) das Befahren des Gebietes mit Fahrzeugen aller Art, mit Ausnahme der öffentlichen Strassen und Wege;

b) das Parkieren von Motorfahrzeugen außerhalb der bezeichneten und signalisierten Parkplätze;

c) das Reiten im Bereich der Talsohle ausser auf Strassen und Wegen;

d) das Klettern und Abseilen an den Molassewänden ausserhalb der dafür speziell bezeichneten und bewilligten Stellen;

e) das Campieren außerhalb der dafür von der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion in Einvernahme mit den Gemeinden und Grundeigentümern speziell bezeichneten Stellen;

f) das Anzünden von Feuern in unmittelbarer Nähe von Bäumen und Gebüschen, sowie das Verbrennen von Abfällen;

g) das Stören, Fangen, Verletzen und Töten von Tieren, sowie das Beschädigen oder Zerstören ihrer Behausungen, Unterschlüpfe, Nester und Gelege. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über die Jagd und Fischerei;

h) das Aussetzen von Tieren, unter Vorbehalt der gesetzlichen Bestimmungen über die Jagd und Fischerei;

i) das unbeaufsichtigte Laufenlassen von Hunden; in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli müssen sie an der Leine geführt werden;

j) das Ausgraben und Schädigen von Pflanzen, insbesondere das Schlagen von Brennholz in der Weichholzau;

k) das Einbringen von standortfremden oder nicht einheimischen Pflanzen;

l) die Durchführung von Veranstaltungen im Sport- und Freizeitbereich (insbesondere Kanuwettfahrten, River-Rafting und Festanlässe), welche negative Auswirkungen auf die wildlebenden Tiere und ihre Lebensräume haben;

m) das Wegwerfen und Ablagern von Abfällen und Materialien, sowie das Einleiten von Abwässern ohne vorherige Klärung;

n) das Errichten und die Umnutzung von Bauten, Werken und Anlagen;

o) Eingriffe in den Wasser- und Geschiebehaushalt;

p) Veränderungen des Geländes, insbesondere Materialentnahmen und verschiebungen, sofern deren Verträglichkeit mit den Schutzzielen nicht nachgewiesen ist.

Art. 4 /// Ruhezonen

1 Zum Schutz besonders gefährdeter Arten werden innerhalb des Schutzperimeters temporäre Ruhezonen bezeichnet.

2 Diese Ruhezonen werden im Gelände signalisiert und die Bevölkerung mit entsprechender Information angehalten:

a) die Ruhezonen nach Möglichkeit nicht zu betreten;

b) nicht in den Ruhezonen zu verweilen;

c) innerhalb dieser Zonen keine Feuer zu entfachen.

3 Das Büro für Natur- und Landschaftsschutz ist in Koordination mit den zuständigen Stellen des Kantons Bern für die Signalisation des Schutzgebietes, die Bezeichnung der Ruhezonen, sowie die Analyse ihrer Wirkung und die Information der Öffentlichkeit gemäss Absatz 5 verantwortlich. Es kann mit Benützern und Benützergruppen Vereinbarungen abschliessen, welche den speziellen Schutzbedürfnissen, namentlich in den Ruhezonen, Rechnung tragen.

4 Die Bezeichnung der Ruhezonen erfolgt nach Konsultation der interessierten Kreise, insbesondere der Gemeinden, der betroffenen Grundeigentümer, der zuständigen Dienststellen, der Naturschutzorganisationen, der Fischer und der Jäger.

5 Die Wirkung der Ruhezonen wird durch Beobachtungen festgehalten, analysiert und die Öffentlichkeit über die Resultate informiert.

Art. 5 /// Bewilligungen


 1 In Absprache und Koordination mit den zuständigen Dienststellen kann die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion, bzw. der Oberamtmann bewilligen:

a) die Realisierung von standortgebundenen Vorhaben, die dem Schutze des Menschen und erheblicher Sachwerte vor schädlichen Auswirkungen des Wassers dienen;

b) die vom Büro für Natur- und Landschaftsschutz beantragten oder unterstützten Schutz-, Pflege- und Unterhaltsmassnahmen;

c) die Realisierung von Vorhaben, die der Wiederherstellung der natürlichen Dynamik des Gewässer- und Geschiebehaushalts dienen;

d) weitere, begründete Ausnahmen von den Schutzbestimmungen gemäss Artikel 3.

2 Keiner speziellen Bewilligung bedürfen:

a) die unveränderte Nutzung und der Unterhalt gesetzlich bewilligter Bauten, Werke und Anlagen;

b) die den Schutzzielen angepasste land- und forstwirtschaftliche Nutzung. Der Abschluss spezieller Vereinbarungen bleibt vorbehalten;

c) die traditionellen Anlässe im Bereich der Sodbachbrücke, unter Vorbehalt der insbesondere durch die Gesetzgebung über die öffentlichen Gaststätten und den Tanz vorgeschriebenen Bewilligungen und Patente.

Art. 6 /// Militärische Nutzung

Die militärische Nutzung ist in der zwischen dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) und dem Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) getroffenen Vereinbarung geregelt.

Art. 7 /// Vollzug

Die Aufsichtsorgane des Amtes für Wald, Wild und Fischerei, des Büros für Natur- und Landschaftsschutz, sowie die Kantonspolizei sind für den Vollzug dieses Beschlusses resp. für die ihnen zustehende Überwachung verantwortlich.

Art. 8 /// Strafbestimmungen und Wiederherstellung

1 Widerhandlungen gegen die Schutzbestimmungen (Art. 3) werden gemäss Art. 199 RPBG, bzw. Art. 24 ff. NHG geahndet. 

2 Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes gemäss Art. 193 RPBG bzw. 24e NHG wird vom Oberamtmann verfügt.

Art. 9 /// Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 30. September 1966 über das Naturschutzgebiet Senseschlucht (SGF 721.2.41) wird aufgehoben.

Art. 10 /// Inkrafttreten und Veröffentlichung

1 Das vorliegende Reglement tritt mit seiner Genehmigung in Kraft.

2 Es wird in die Amtliche Sammlung des Kantons Freiburg aufgenommen.