Direktzahlungsverordnung
In der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV) werden die Beiträge vom ökologischen Leistungsnachweis (ÖNL) abhängig gemacht. Die wichtigsten Forderungen sind:
- Ein angemessener Anteil ökologischer Ausgleichsflächen
Die ökologischen Ausgleichsflächen (ÖAF) müssen mindestens 3,5% der mit Spezialkulturen belegten landwirtschaftlichen Nutzfläche und 7% der übrigen landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebs betragen. - Pufferzone
Entlang von Oberflächengewässern, Hecken, Feld- und Ufergehölzen und Waldrändern ist ein extensiver Grün- oder Streueflächenstreifen von mindestens 3 m Breite anzulegen. Auf diesen Flächen dürfen weder Dünger noch Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. - Wiesenstreifen
Entlang von Wegen sind Wiesenstreifen von mindestens 0,5 m Breite zu belassen.
