Direktzahlungsverordnung

In der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV) werden die Beiträge vom ökologischen Leistungsnachweis (ÖNL) abhängig gemacht. Die wichtigsten Forderungen sind:

  • Ein angemessener Anteil ökologischer Ausgleichsflächen
    Die ökologischen Ausgleichsflächen  (ÖAF) müssen mindestens 3,5% der mit Spezialkulturen belegten landwirtschaftlichen Nutzfläche und 7% der übrigen landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebs betragen.

  • Pufferzone
    Entlang von Oberflächengewässern, Hecken, Feld- und Ufergehölzen und Waldrändern ist ein extensiver Grün- oder Streueflächenstreifen von mindestens 3 m Breite anzulegen. Auf diesen Flächen dürfen weder Dünger noch Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden.

  • Wiesenstreifen
    Entlang von Wegen sind Wiesenstreifen von mindestens 0,5 m Breite zu belassen.