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Aufgaben der Trinkwasserverteiler
Trinkwasserverteiler können Gemeinden, industrielle Betriebe, Wasserversorgungen, Genossenschaften, usw. sein.
Sie sind zur Selbstkontrolle verpflichtet. Diese beinhaltet eine Gefahrenanalyse und die Festlegung von Massnahmen, um die Gefahren im Griff zu haben. Sie bezieht sich auf die Organisation, die Analysen, den Unterhalt und die Anlagen. Sie muss schriftlich dokumentiert sein.
Nach Artikel 5 der Verordnung über Trink-, Quell- und Mineralwasser sind die Trinkwasserverteiler verpflichtet, die Konsumentinnen und Konsumenten jährlich mindestens einmal umfassend über die Qualität des Trinkwassers zu informieren. Mehr zur Informationspflicht ist in der Interpretationshilfe des Verbandes der Kantonschemiker der Schweiz „Informationspflicht der Trinkwasserverteiler“ zu entnehmen.
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Informationspflicht der Trinkwasserverteiler
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