Rücknahme und Rückruf von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenstände

Gemäss Art. 54 LGV (SR 817.02), stellt die verantwortliche Person fest oder hat sie Grund zur Annahme, dass vom Betrieb eingeführte, hergestellte, verarbeitete, behandelte oder abgegebene Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände die Gesundheit gefährdet haben oder gefährden können, und stehen die betreffenden Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände nicht mehr unter der unmittelbaren Kontrolle des Betriebs, so muss sie unverzüglich:

a. die zuständige kantonale Vollzugsbehörde informieren;

b. die erforderlichen Massnahmen treffen, um die betreffenden Produkte vom Markt zu nehmen (Rücknahme); und

c. falls die Produkte die Konsumentinnen und Konsumenten schon erreicht haben könnten: die Produkte zurückrufen (Rückruf) und die Konsumentinnen und Konsumenten effektiv und genau über den Grund des Rückrufs informieren.

Das Vorgehen für die Rücknahme und den Rückruf von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen ist im von BAG herausgegebenen Leitfaden „Umsetzung Art. 54 LGV“ beschrieben (s. unten).

Zur Erleichterung der Information an das kantonale Laboratorium ist nach Möglichkeit das bereitgestellte Formular zur Meldung zu verwenden. Dieses kann via Fax oder E-Mail zugestellt werden. Bei einer Meldung über eine erfolgte Abgabe von gesundheitsgefährdenden Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen an die Vollzugsbehörden sollten nach Möglichkeit die im Formular aufgelisteten Informationen schnell zur Verfügung gestellt werden können.

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  • Leitfaden "Umsetzung Art. 54 LGV"

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  • Formular zur Meldung über die erfolgte Abgabe gesundheitsgefährdender Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände nach Artikel 54 LGV

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  • Formular zur Meldung über die erfolgte Abgabe gesundheitsgefährdender Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände nach Artikel 54 LGV.

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