Melde- und Bewilligungspflicht von Lebensmittelbetrieben

Die am 1. Januar 2006 in Kraft gesetzte Lebensmittel- und Gebrauchgegenständeverordnung (LGV - SR 817.02) verpflichtet die Lebensmittelbetriebe sich bei der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde zu melden, respektive ein Bewilligungsgesuch einzureichen.

Der Kantonschemiker hat im Einverständnis mit dem Kantonstierarzt in zwei Dokumenten (s. unten) präzisiert, wer genau betroffen ist, bei wem gemeldet, respektive das Bewilligungsgesuch eingereicht werden muss, wie und bis wann.

Die Meldung ist mit dem Meldeformular zu machen.

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