Gebrauchgegenstände

Gebrauchsgegenstände

Nach Artikel 5 des Gesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (SR 817.0) gelten folgende Gegenstände und Konsumgüter als Gebrauchsgegenstände:

  1. Gegenstände, die im Zusammenhang mit der Herstellung, Verwendung oder Verpackung von Lebensmitteln verwendet werden (z.B. Geräte, Geschirr oder Verpackungsmaterial);
  2. Körperpflegemittel und Kosmetika sowie Gegenstände, die nach ihrer Bestimmung mit den Schleimhäuten des Mundes in Berührung kommen;
  3. Kleidungsstücke, Textilien und andere Gegenstände (z.B. Uhrenarmbänder, Perücken und Schmuck), die nach ihrer Bestimmung mit dem Körper in Berührung kommen;
  4. Gegenstände, die für den Gebrauch durch Kinder bestimmt sind (z.B. Spielzeuge, Lernmaterialien, Mal- und Zeichenmaterialien);
  5. Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel;
  6. Gegenstände und Materialien, die zur Ausstattung und Auskleidung von Wohnräumen bestimmt sind, soweit sie nicht andern Gesetzgebungen unterstellt sind.