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Gebrauchsgegenstände
Nach Artikel 5 des Gesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (SR 817.0) gelten folgende Gegenstände und Konsumgüter als Gebrauchsgegenstände:
- Gegenstände, die im Zusammenhang mit der Herstellung, Verwendung oder Verpackung von Lebensmitteln verwendet werden (z.B. Geräte, Geschirr oder Verpackungsmaterial);
- Körperpflegemittel und Kosmetika sowie Gegenstände, die nach ihrer Bestimmung mit den Schleimhäuten des Mundes in Berührung kommen;
- Kleidungsstücke, Textilien und andere Gegenstände (z.B. Uhrenarmbänder, Perücken und Schmuck), die nach ihrer Bestimmung mit dem Körper in Berührung kommen;
- Gegenstände, die für den Gebrauch durch Kinder bestimmt sind (z.B. Spielzeuge, Lernmaterialien, Mal- und Zeichenmaterialien);
- Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel;
- Gegenstände und Materialien, die zur Ausstattung und Auskleidung von Wohnräumen bestimmt sind, soweit sie nicht andern Gesetzgebungen unterstellt sind.
Link Extern
- Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)
- Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV)
- Verordnung über Bedarfsgegenstände
- Verordnung über kosmetische Mittel (VKos)
- Verordnung über Gegenstände für den Schleimhaut-, Haut- und Haarkontakt sowie über Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel
- Verordnung über Druckgaspackungen
- Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (Spielzeugverordnung, VSS)
