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Behandlung
1. Einreichung, Validierung und Weiterleitung an den Staatsrat
Ist eine Motion zustande gekommen, wird sie vom Sekretariat des Grossen Rates an den Staatsrat, die Mitglieder des Grossen Rates und die Medien weitergeleitet.
Der Staatsrat hat nun 5 Monate Zeit, um sich zur Motion zu äussern (Annahme / Ablehnung).
NB: Er kann einen Gegenentwurf oder einen ergänzenden Entwurf ausarbeiten, wenn er Verbesserungsvorschläge hat
Das Sekretariat leitet die Antwort des Staatsrats spätestens acht Tage vor der Session, in der die Volksmotion behandelt wird, an das Komitee der Verfasserinnen und Verfasser weiter.
2. Behandlung durch den Grossen Rat
Motion und Antwort des Staatsrats werden anschliessend in einer Sitzung des Grossen Rates beraten.
NB: In dieser - Erheblicherklärung genannten – Phase ist es den Verfasserinnen und Verfassern nicht gestattet, sich vor dem Grossen Rat zu äussern (Art. 86 Bst. c).
- Erklärt die Mehrheit des Parlaments die Motion erheblich, so muss der Staatsrat der Motion innert eines Jahres Folge geben.
- Wird die Erheblicherklärung abgelehnt, so wird die Motion ohne Folge abgeschrieben.
