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Der Grosse Rat besteht aus 110 Grossrätinnen und Grossräte. Die Mitglieder des Grossen Rates werden vom Volk im Proporzverfahren für fünf Jahre gewählt. Das Gesetz bestimmt höchstens acht Wahlkreise. Die angemessene Vertretung der Regionen des Kantons ist gewährleistet.
Artikel 95, Verfassung des Kantons Freiburg
Ende der Legislaturperiode, September 2011
