Staatspersonal

Ausnahmen vom Reglement über Staatspersonal im Fall einer Grippepandemie (A/H1N1)

Der Staatsrat hat in seiner Sitzung vom 17. November 2009 als Datum des Inkrafttretens der Richtlinien über die Ausnahmen vom Reglement über das Staatspersonals im Fall einer Grippepandemie (A/H1N1) den 17. November 2009 festgesetzt.

Grippe A H1N1: Informationen für das Staatspersonal

 

Richtlinien für den Gebrauch der Gesichtsmasken beim Staat Freiburg (vom 14. Dezember 2009)

Zurzeit wird dem Staatspersonal das Tragen der Masken in der Regel nicht empfohlen.

Bei der Berufsausübung ist das Tragen der Maske jedoch empfohlen, wenn Sie:

  • zu einer Gruppe mit einer erhöhten Gefahr von Komplikationen gehören (namentlich wenn Sie schwanger sind oder an einer chronischen Krankheit leiden) und Sie beruflich mit Menschen in nahen körperlichen Kontakt kommen (näher als 1 Meter). beruflich in nahen körperlichen Kontakt mit Menschen kommen (näher als 1 Meter), die bereits an Grippe leiden oder Grippesymptome haben (Personal des Gesundheitswesens, von Krippen, der Polizei usw.) bei der Arbeit Grippesymptome spüren. In diesem Fall schützt die Maske Ihre Kolleginnen und Kollegen, bis Sie nach Hause gehen. Auch in öffentlichen Verkehrsmitteln ist dann die Maske zu empfehlen.
  • Wer sich gegen die Grippe H1N1 impfen liess, muss die Maske nach Ablauf von zwei Wochen nach der Impfung nicht mehr tragen (erworbene Immunität).
  • Wo Sie Ihre Masken erhalten, können Sie bei Ihrem Dienstchef erfahren.
  • Unabhängig davon, ob Sie die Maske tragen oder nicht, müssen Sie die persönlichen Hygienemassnahmen strikt befolgen: häufiges gründliches Händewaschen, Niesen in Taschentuch usw. Personen mit Grippesymptomen müssen zu Hause bleiben oder sofort nach Hause gehen.
  • Die in Ihrer Dienststelle zur Verfügung stehenden Masken sind für den Einsatz in Ihrem Dienst vorgesehen.
    Für den privaten Gebrauch muss sich jede Person selber Masken kaufen (gemäss Empfehlung des BAG pro Person 50 Stück).