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Urlaub
Auszug aus dem Ausführungsreglement vom 16.12.1986 zum Schulgesetz (RSchG):
Art. 33 RSchG
1 Ein Urlaub kann einem Schüler aus stichhaltigen Gründen gewährt werden.
2 Das Urlaubsgesuch ist im voraus schriftlich und vom Vater oder von der Mutter des Schülers unterschrieben einzureichen; es muss begründet sein.
3 Zuständig für die Gewährung eines Urlaubs für einen Schüler oder eine Schülerin sind:
a) im Kindergarten und in der Primarschule bis zu drei Urlaubstagen im Schuljahr die Lehrpersonen und darüber hinaus der Schulinspektor oder die Schulinspektorin;
b) in der Orientierungsschule bis zu fünf Urlaubstagen der Schuldirektor oder die Schuldirektorin und darüber hinaus der Schulinspektor oder die Schulinspektorin.
Weitere Auskünfte erhalten Sie bei der Schulkommission oder der Schulleitung Ihrer Gemeinde.
Die gesetzlichen Grundlagen zu den Urlaubsregelungen finden Sie hier.
