Ausserkantonaler Schulbesuch

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  • Bewilligung für den ausserkantonalen Schulbesuch

    Bei ausserkantonalen Schulbesuchen stellen sich die Kantone die Schulgelder gegenseitig in Rechnung. Deshalb muss der Wohnsitzkanton je nach Situation vorher eine Kostengutsprache erteilen. Diese erfolgt auf der Basis des rechtlichen Wohnsitzes bzw. des Lehrortsprinzips. Je nach Ausbildungsgang kann der Kanton Einschränkungen machen oder die Kostenübernahme verweigern.

    Das untenstehende Dokument gibt Auskunft über die Zuständigkeit für das Erteilen der Kostengutsprache der verschiedenen Ausbildungen.
     

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