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Initiative
Mit einer Initiative können die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger verlangen, dass ein Antrag auf vollständige oder Teiländerung der Kantonsverfassung (Verfassungsinitiative) oder ein Antrag auf Änderung oder Aufhebung eines Gesetzes (Gesetzesinitiative) der Volksabstimmung unterbreitet wird.
Damit die Initiative zustande kommt, müssen in 90 Tagen 6000 Unterschriften von Personen, die in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind, gesammelt werden.
Mit der Volksinitiative wird ein voll ausgearbeiteter oder ein allgemein formulierter Entwurf beantragt; der Wortlaut kann weder vom Grossen Rat noch vom Staatsrat geändert werden.
Die Behörden können der Volksinitiative einen Gegenentwurf gegenüberstellen, der im Allgemeinen gemässigter ist.
Die Volksinitiative muss dem Volk unverzüglich, allenfalls gleichzeitig mit dem Gegenentwurf des Grossen Rates, vorgelegt werden.
Initiative in Gemeindeangelegenheiten
Im Gesetz über die Gemeinden wird bestimmt, zu welchen Fragen eine Initiative eingereicht werden kann.
